For screens you play yourself. You play it as booked. We may verify. On a complaint, you produce the report.
Version 2026-08-26.v1
1.1 Diese Zusatzvereinbarung gilt für digitale Werbeträger des Partners, die nicht über die von adyoutiser bereitgestellte Player-Software laufen, sondern die der Partner über sein eigenes Content-Management-System bespielt (in der Plattform als „Betreiber-CMS" bzw. partner_cms gekennzeichnet — nachfolgend „CMS-Screens"). Für alle übrigen Screens gilt ausschließlich der Partnervertrag.
1.2 Rollenverteilung. adyoutiser verkauft die Werbeleistung gegenüber dem Werbekunden weiterhin im eigenen Namen (Partnervertrag §1). Auf CMS-Screens besteht die von adyoutiser geschuldete Leistung in der Beschaffung und Einbuchung der gebuchten Sendezeit beim Partner sowie in der Weiterleitung der freigegebenen Werbemittel. Die Ausspielung selbst erbringt der Partner in eigener technischer und organisatorischer Verantwortung mit seinen eigenen Systemen.
1.3 Der Partner handelt insoweit als Erfüllungsgehilfe von adyoutiser. Im Innenverhältnis trägt der Partner die Verantwortung für die vertragsgemäße Ausspielung; die Regelungen in §§ 5 bis 7 dieser Zusatzvereinbarung konkretisieren das.
1.4 An der umsatzsteuerlichen Behandlung (Gutschriftsverfahren, Reverse Charge) und an der Werbeabgabe ändert diese Zusatzvereinbarung nichts; es bleibt bei Partnervertrag §§ 4 bis 6.
2.1 Der Partner sagt verbindlich zu, jedes ihm über die Plattform zugewiesene Werbemittel genau nach den in der Buchung ausgewiesenen Angaben auszuspielen. Maßgeblich sind:
2.2 Unverändertes Werbemittel. Das Werbemittel wird unverändert ausgespielt. Unzulässig sind insbesondere: Zuschneiden, Skalieren mit Verzerrung, Überlagern mit eigenen Elementen (Logos, Uhrzeit, Laufbänder, Wetter-Overlays), Verkürzen der Abspieldauer, Stummschalten vorgesehener Tonspuren sowie das Ersetzen durch ein anderes Motiv.
2.3 Keine Verdrängung. Der gebuchte Anteil darf nicht zugunsten eigener Inhalte des Partners oder Inhalte Dritter gekürzt werden. Der zugesagte Anteil ist eine Mindestzusage, keine Obergrenze der Bemühung.
2.4 Störungsmeldung. Kann der Partner die Zusage aus technischen oder tatsächlichen Gründen nicht einhalten — Geräteausfall, Stromausfall, Umbau, behördliche Anordnung, Standortverlust —, meldet er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an office@adyoutiser.com oder über das Partner-Dashboard. Eine rechtzeitige Meldung ermöglicht eine Ersatzleistung an den Werbekunden und begrenzt die Folgen für beide Seiten; eine unterlassene Meldung tut das Gegenteil.
2.5 Konfigurationsänderungen. Ändert der Partner die Loop-Länge, die Zahl der an adyoutiser vergebenen Plätze, den Sendezeit-Anteil oder die Betriebszeiten, aktualisiert er die Angaben im Partner-Dashboard vor der Änderung. Laufende Buchungen werden zu den bei Buchungsabschluss zugesagten Bedingungen zu Ende gespielt.
3.1 Der Partner bestätigt jede Einspielung im Partner-Dashboard. Diese Bestätigung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Inhalts, dass das benannte Werbemittel zum Zeitpunkt der Bestätigung im CMS des Partners eingerichtet ist und nach Maßgabe von §2 ausgespielt wird beziehungsweise wurde.
3.2 Die Bestätigung ist Auszahlungsvoraussetzung: Erst mit ihr wechselt die zugehörige Vergütung vom Status „wartet auf Bestätigung" in die Auszahlung. Sie ersetzt auf CMS-Screens den technischen Ausspielnachweis, den es dort nicht gibt (§10).
3.3 Der Partner bestätigt nur, was tatsächlich zutrifft. Eine wahrheitswidrige Bestätigung begründet die Rückforderung der darauf gestützten Vergütung (§6.4), die Freistellungspflicht nach §7 und einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§12).
3.4 Jede Bestätigung wird mit Zeitpunkt, bestätigender Person und der Fassung dieser Zusatzvereinbarung protokolliert. Der Partner kann eine Bestätigung zurücknehmen, solange die zugehörige Auszahlung noch nicht angestoßen wurde.
4.1 adyoutiser ist berechtigt, die Einhaltung der Einspielzusage zu überprüfen. Der Partner erteilt hierzu seine Zustimmung und wirkt an der Prüfung mit.
4.2 Zulässige Prüfmittel sind insbesondere:
4.3 Anlasslose Stichproben. Das Prüfrecht besteht unabhängig von einem konkreten Verdacht. Ein Prüfrecht, das erst nach einer Beschwerde entsteht, greift regelmäßig zu spät. adyoutiser übt es in angemessener Häufigkeit und unter Rücksichtnahme auf den Geschäftsbetrieb des Partners aus.
4.4 Die Kosten einer Prüfung trägt adyoutiser. Ergibt die Prüfung eine Abweichung von der Einspielzusage, die der Partner zu vertreten hat, trägt der Partner die angemessenen Kosten dieser Prüfung.
5.1 Auf Anforderung von adyoutiser legt der Partner einen Ausspielnachweis aus seiner CMS-Software vor. Die Anforderung erfolgt über das Partner-Dashboard und per E-Mail und benennt Screen, Zeitraum, Kampagne und Grund.
5.2 Frist und Nachfrist. Der Nachweis ist innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Anforderung vorzulegen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, erinnert adyoutiser den Partner einmal in Textform und setzt eine Nachfrist von 7 Kalendertagen. Die Rechtsfolge des §6.3 tritt erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ein.
5.3 Inhalt. Der Nachweis soll erkennen lassen:
5.4 Ersatzweise Nachweise. Kann die Software des Partners keinen solchen Report erzeugen, genügen gleichwertige Belege — etwa die exportierte Playlist-Konfiguration mit Zeitplan, datierte Screenshots der Ausspielplanung oder datierte Fotos des laufenden Screens. Der Partner teilt in diesem Fall mit, welche Software er einsetzt und welche Auswertungen sie zulässt.
5.5 Aufbewahrung. Der Partner bewahrt die Ausspielprotokolle seines CMS für 30 Tage ab Ende des Buchungszeitraums auf. Geht innerhalb dieser Zeit eine Anforderung nach §5.1 ein, bewahrt er die betroffenen Protokolle bis zur Erledigung der Anforderung auf, auch über die Frist hinaus.
Die Frist ist bewusst an den Buchungszeitraum geknüpft und nicht an die einzelne Ausspielung: Werbekunden können Zweifel bis 30 Tage nach Kampagnenende melden, und Protokolle, die vorher verfallen, wären genau dann weg, wenn sie gebraucht werden. Löscht die Software des Partners automatisch früher, teilt er das adyoutiser mit, sobald ihm das bekannt ist; §5.4 gilt dann entsprechend.
5.6 Kosten. Die Kosten der Erstellung des Nachweises trägt der Partner. Ein gesondertes Entgelt hierfür entsteht nicht.
6.1 Liegt eine Beschwerde eines Werbekunden vor oder bestehen bei adyoutiser begründete Zweifel an der vertragsgemäßen Ausspielung, ist adyoutiser berechtigt, die auf die betroffene Buchung entfallende Vergütung des Partners bis zur Klärung zurückzubehalten. Der Partner wird über die Zurückbehaltung und ihren Grund informiert.
6.2 Die Zurückbehaltung endet, sobald der Nachweis nach §5 vorliegt und die Ausspielung belegt, oder sobald die Beschwerde anderweitig ausgeräumt ist. Die zurückbehaltene Vergütung wird dann mit dem nächsten regulären Auszahlungslauf freigegeben; ein Zinsanspruch für den Zeitraum der Zurückbehaltung besteht nicht.
6.3 Fristablauf. Legt der Partner den Nachweis auch innerhalb der Nachfrist nach §5.2 nicht vor, gilt die Ausspielung für den betroffenen Zeitraum als nicht erbracht. Die Vergütung für diesen Zeitraum entfällt. Voraussetzung ist, dass die Erinnerung nach §5.2 tatsächlich abgesendet wurde.
Dem Partner bleibt der Nachweis auch danach unbenommen: wird er nachgereicht und trägt er, lebt der Vergütungsanspruch wieder auf. Die Rechtsfolge tritt nicht automatisch ein — sie wird von adyoutiser im Einzelfall festgestellt.
6.4 Rückforderung. Bereits ausbezahlte Beträge, die auf einer nicht erbrachten oder wahrheitswidrig bestätigten Ausspielung beruhen, sind zurückzuerstatten. adyoutiser ist berechtigt, den Betrag mit künftigen Gutschriften des Partners aufzurechnen.
6.5 Verhältnismäßigkeit. Zurückbehalten wird nur der Anteil, der auf die betroffene Buchung und den betroffenen Screen entfällt — nicht die gesamte Monatsvergütung des Partners.
7.1 Der Partner hält adyoutiser schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen Dritter — insbesondere von Werbekunden, Standortinhabern, Mitbewerbern und Behörden —, die darauf beruhen, dass der Partner
7.2 Umfang. Die Freistellung erfasst Rückerstattungen und Ersatzleistungen an Werbekunden, Schadenersatzansprüche, Verwaltungsstrafen sowie die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung einschließlich Anwaltskosten.
7.3 Verfahren. adyoutiser informiert den Partner unverzüglich über einen geltend gemachten Anspruch, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und vergleicht sich nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Partner, es sei denn, der Partner äußert sich nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist.
7.4 Grenze. Die Freistellung entfällt, soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, den adyoutiser zu vertreten hat — etwa einer fehlerhaften Weitergabe der Buchungsangaben, einem Fehler in der Freigabe des Werbemittels oder einer verspäteten Übermittlung des Werbemittels an den Partner.
7.5 Höhe. Die Freistellung ist der Höhe nach begrenzt auf das Entgelt, das der Werbekunde für den betroffenen Bildschirm und Zeitraum gezahlt hat, zuzüglich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung.
Ohne diese Begrenzung haftet der Partner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit — insbesondere bei einer wahrheitswidrigen Bestätigung nach §3.3 — sowie bei der Verletzung von Rechten Dritter am Standort (§8). In diesen Fällen gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.
8.1 Der Partner sichert zu, über den Screen und den Standort verfügungsbefugt zu sein und alle für den Betrieb eines digitalen Werbeträgers erforderlichen Rechte, Zustimmungen und behördlichen Bewilligungen zu besitzen.
8.2 Der Partner trägt die Verantwortung für die Einhaltung der am Standort geltenden Vorgaben — insbesondere bau-, gewerbe- und straßenrechtlicher Bewilligungen, ortsüblicher Auflagen zu Leuchtdichte und Betriebszeiten sowie etwaiger Beschränkungen aus Miet- oder Konzessionsverträgen.
8.3 Fällt eine Bewilligung weg oder wird der Betrieb behördlich untersagt, meldet der Partner dies unverzüglich (§2.4). Laufende Buchungen auf diesem Screen werden ausgesetzt.
9.1 Sperren im Vorhinein. Branchen und Inhaltsmerkmale, die der Partner auf seinem Screen nicht sehen will — etwa direkte Mitbewerber —, hinterlegt er vorab in den Screen-Einstellungen. Die Plattform berücksichtigt diese Sperren vor der Buchung.
9.2 Kein eigenmächtiges Abschalten. Ein bereits freigegebenes und gebuchtes Werbemittel schaltet der Partner nicht eigenmächtig ab. Bestehen Bedenken, meldet er sie an adyoutiser; über die Aussetzung entscheidet adyoutiser gegenüber dem Werbekunden.
9.3 Ausnahme. Ist ein Inhalt offensichtlich rechtswidrig oder liegt eine behördliche Anordnung vor, nimmt der Partner ihn sofort aus der Ausspielung und meldet dies unverzüglich. In diesem Fall ist §6.3 nicht anwendbar.
10.1 Auf CMS-Screens besteht keine technische Verbindung zur Ausspielung. Es gibt dort keine Ausspielzählung und keinen automatischen Ausspielnachweis. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass adyoutiser dies gegenüber Werbekunden offenlegt: CMS-Screens werden vor der Buchung, im Warenkorb, in der Buchungsbestätigung, im Kampagnen-Dashboard und im Abschlussbericht als „ohne Live-Reporting" gekennzeichnet.
10.2 Der einzige Beleg gegenüber dem Werbekunden ist die Bestätigung des Partners nach §3 — ergänzt um den Nachweis nach §5, wenn er angefordert wird. Daraus folgt die Strenge der §§ 3, 5 und 6.
10.3 Eine direkte technische Anbindung ist geplant. Steht sie zur Verfügung, kann adyoutiser dem Partner den Wechsel auf die Player-Software anbieten; eine Verpflichtung zum Wechsel entsteht daraus nicht.
11.1 Ausspielnachweise nach §5 enthalten keine personenbezogenen Daten. Enthält ein Export des Partner-CMS solche Daten — etwa Benutzernamen von Mitarbeitenden —, entfernt oder schwärzt der Partner sie vor der Übermittlung.
11.2 Fotos und Videoaufnahmen nach §4.2 werden so angefertigt, dass abgebildete Personen nicht identifizierbar sind, und dienen ausschließlich der Dokumentation der Ausspielung.
11.3 Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von adyoutiser.
12.1 Bei einem Verstoß gegen §§ 2, 3 oder 5 kann adyoutiser den betroffenen Screen für neue Buchungen sperren, bis der Sachverhalt geklärt ist. Laufende Buchungen werden vorrangig durch Ersatzleistung an den Werbekunden bereinigt.
12.2 Eine wahrheitswidrige Bestätigung (§3.3), das wiederholte Ausbleiben angeforderter Nachweise (§5) oder die wiederholte Nichteinhaltung der Einspielzusage (§2) sind ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Partnervertrags für den betroffenen Screen oder insgesamt.
12.3 Vergütungsansprüche für tatsächlich und nachgewiesen erbrachte Ausspielungen bleiben von einer Kündigung unberührt.
Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Partnervertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für CMS-Screens geht sie beiden vor, soweit sie ausdrücklich abweicht. Eine individuelle Partnervereinbarung geht dieser Zusatzvereinbarung vor.
14.1 Diese Zusatzvereinbarung liegt in der Fassung 2026-08-26.v1 vor. Die Zustimmung des Partners wird mit Fassungsbezeichnung, Zeitpunkt und zustimmender Person protokolliert.
14.2 Bestehende CMS-Screens. Bei Partnern, deren CMS-Screens vor Inkrafttreten dieser Fassung angelegt wurden, gilt die Zustimmung als erteilt, sobald der Partner sie im Partner-Dashboard ausdrücklich bestätigt oder die nächste Einspielung nach §3 bestätigt. Auf beide Wege wird im Partner-Dashboard vor der jeweiligen Handlung hingewiesen, gemeinsam mit dem Verweis auf diese Zusatzvereinbarung. Die Einspielbestätigung wird nicht gesperrt: sie ist die Voraussetzung der Vergütung des Partners und der einzige Beleg gegenüber dem Werbekunden, und beides darf nicht an einer ausstehenden Zustimmung scheitern.
14.3 Änderungen werden dem Partner mit einer Frist von 30 Tagen in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Partner nicht binnen dieser Frist, gilt die neue Fassung als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht er, kann jede Seite den Betrieb der CMS-Screens zum Ablauf der Frist beenden — bereits gebuchte Kampagnen werden zu den bisherigen Bedingungen zu Ende gespielt.
Fragen: office@adyoutiser.com.