Ich habe Adyoutiser 2025 in Wien und Bratislava gestartet, weil Bildschirmwerbung keine Agentur brauchen sollte. Wir haben ein Buchungs-Tool gebaut: Bildschirm auf der Karte auswählen, Werbung hochladen, zahlen — live in unter 5 Minuten, ab €2. Wir veröffentlichen unsere Roadmap öffentlich und antworten auf jede E-Mail innerhalb von 24 Stunden.
Bevor du einen Werbe-Bildschirm in deinem Friseursalon, deiner Apotheke, deinem Studio oder deinem Café aufhängst, kommt fast immer dieselbe Frage: „Darf ich das überhaupt — und was kostet mich das rechtlich?"
Dieser Leitfaden beantwortet die 18 Fragen, die wir am häufigsten von angehenden Venue-Partnern hören. Wir trennen dabei strikt zwischen gesicherter Rechtslage (mit Quellenverweis auf WKO, Datenschutzbehörde, RIS) und Aspekten, für die wir Steuerberater:innen oder Rechtsanwält:innen empfehlen.
Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wir betreiben eine DOOH-Plattform, keine Anwaltskanzlei. Bei konkreten Einzelfällen — besonders bei Steuer- und Gewerberecht — sprich bitte mit einer/m Steuerberater:in oder der WKO-Rechtsauskunft deines Bundeslandes.
Stand: Mai 2026. Aktualisierungen prüfen wir halbjährlich.
Block A — Datenschutz (DSGVO)
1. Brauche ich eine DSGVO-Anmeldung, wenn ich einen Werbe-Bildschirm im Salon aufhänge?
Kurz: Nein, sofern der Bildschirm keine personenbezogenen Daten erfasst.
Ein klassischer DOOH-Player zeigt Werbung an — er ist eine einseitige Ausspielung, kein Erfassungsgerät. Solange weder Kamera, Personenzähler, Bluetooth-Tracking noch interaktive Eingabemasken angeschlossen sind, werden keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet. Es entstehen keine Pflichten nach Art. 13/14 DSGVO und keine Notwendigkeit für ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30.
Adyoutiser-Player haben keine Kamera und kein Personen-Tracking. Ausgespielte Werbung wird auf Screen-Ebene gezählt (Playouts pro Screen, pro Stunde) — nicht auf Personen-Ebene.
2. Was ändert sich, wenn ich Kamera oder Audience-Measurement nutze?
Sobald Sensoren oder Kameras Personen erkennen, zählen oder demografisch klassifizieren, greift die DSGVO vollständig. Du wirst Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO. Du brauchst:
Rechtsgrundlage (idR. berechtigtes Interesse oder Einwilligung)
Hinweisschild am Eingang nach Art. 13 DSGVO
Eintrag im Verarbeitungsverzeichnis
ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35
Unsere Empfehlung: Im Salon-/Studio-Setting komplett auf Kamera-Sensoren verzichten. Der minimale Mehrwert rechtfertigt den Compliance-Aufwand für Mikro-Venues fast nie.
3. Wie ist die DSGVO-Lage bei Werbe-Content, der auf dem Bildschirm läuft?
Werbe-Spots in sich enthalten typischerweise keine personenbezogenen Daten der Salon-Besucher:innen — sondern Marken-Content der Werbekunden. Die Datenschutz-Verantwortung für den Content liegt beim Werbekunden (Auftraggeber:in), nicht beim Salon.
Wenn ein Spot dennoch erkennbar Personen zeigt (z. B. ein:e Fotomodell-Influencer), muss der Werbekunde die Einwilligungen vorhalten — das ist Teil der Plattform-Approval-Prüfung bei Adyoutiser.
4. Muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen, nur weil ich einen Werbe-Bildschirm habe?
Nein. Die Pflicht zur Bestellung eines/r Datenschutzbeauftragten richtet sich nach Art. 37 DSGVO (Kerntätigkeit umfasst umfangreiche regelmäßige Überwachung oder besondere Datenkategorien). Ein passiver Werbe-Bildschirm löst diese Pflicht nicht aus.
Block B — Gebühren & Abgaben
5. Muss ich für den Werbe-Bildschirm ORF-Beitrag zahlen?
Nein — der ORF-Beitrag für Unternehmen wird unabhängig vom Bildschirm berechnet.
Seit 1. Jänner 2024 ersetzt die ORF-Haushaltsabgabe die GIS-Gebühr. Für Unternehmen gilt: alle kommunalsteuerpflichtigen Betriebe zahlen einen Beitrag, der sich an der Höhe der Kommunalsteuer der vergangenen Jahre bemisst. Bis 2026 maximal 15,30 € pro Monat pro Beitrag, gedeckelt mit bundesweit 100 Beiträgen pro Unternehmen und Monat.
Entscheidend: Die Pflicht knüpft an Beschäftigung von Personal (Kommunalsteuer), nicht an Bildschirme, Radios oder Fernseher. Ein zusätzlicher DOOH-Player erhöht die Beitragslast nicht.
Wenn du Mitarbeiter:innen beschäftigst, zahlst du den Beitrag ohnehin. Wenn du Ein-Personen-Betrieb ohne Lohnsumme bist, fällt für dich kein Unternehmensbeitrag an — auch dann nicht, wenn du fünf Bildschirme aufhängst.
6. Muss ich AKM bezahlen, wenn der Bildschirm Werbung mit Musik abspielt?
Kommt darauf an, ob der Bildschirm Ton ausspielt oder nicht.
Adyoutiser-Player laufen in den allermeisten Mikro-Venues stummgeschaltet (lautlos). Bei lautloser Ausspielung fällt keine AKM-Vergütung für die Werbe-Inhalte an — die AKM/austro mechana erhebt Tarife für die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Musik, nicht für stumme Bildausspielung.
Aber Vorsicht: Wenn du in deinem Salon parallel Hintergrundmusik abspielst (Radio, Spotify-Geschäftslizenz, eigene Playlist über Lautsprecher), bist du unabhängig vom Werbe-Bildschirm AKM-pflichtig. Diese Pflicht besteht für Friseursalons, Cafés und alle anderen öffentlich zugänglichen Geschäftsräume. Der Werbe-Bildschirm ändert daran nichts — er addiert oder reduziert die AKM-Pflicht nicht.
Wenn du also bereits AKM zahlst: kein Aufschlag durch DOOH.
Wenn du keine Hintergrundmusik spielst und den Player stumm laufen lässt: keine neue AKM-Pflicht.
7. Muss ich Werbeabgabe (5 %) auf die Einnahmen aus meinem Bildschirm zahlen?
Nein. Die Werbeabgabe schuldet der Werbeleister, nicht der Venue-Partner.
Werbeabgabe-Pflichtige im Sinne des Werbeabgabegesetzes sind Unternehmen, die gegen Entgelt Werbeleistungen erbringen — bei DOOH typischerweise die Plattform (also Adyoutiser) oder direkt die Werbeagentur, abhängig von der Vertragskonstellation. Du als Venue-Partner stellst Adyoutiser keine Werbeleistung in Rechnung, sondern erhältst eine Revenue-Share-Auszahlung für die Bereitstellung der Werbefläche.
Wichtig: Die Werbeabgabe wird vom Werbeleister bereits berücksichtigt. Du erhältst dein Revenue-Share-Netto — keine Werbeabgabe-Abrechnungspflicht auf deiner Seite.
8. Fällt für Werbung im Internet auch Werbeabgabe an?
Die Werbeabgabe erfasst ausschließlich „klassische" Werbeleistungen in Printwerken, Hörfunk, Fernsehen sowie die Nutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Reine Online-Werbung fällt hingegen seit 2020 unter die separate Digitalsteuer (5 %), die ebenfalls vom Werbe-Erbringer geschuldet wird.
Für DOOH-Bildschirme im physischen Raum (Salon, Apotheke, Wartezimmer) gilt: Werbeabgabe — siehe vorherige Frage.
Block C — Gewerbe- & Steuerrecht
9. Brauche ich eine zusätzliche Gewerbeberechtigung für die Einnahmen aus dem Bildschirm?
Meistens nicht. In Einzelfällen ja. Wir empfehlen dringend, das mit der WKO oder einer/m Steuerberater:in für deinen konkreten Fall zu klären.
Drei typische Fälle:
Einnahmen sind geringfügig und untergeordnet — du betreibst einen Friseursalon mit eigenem Friseur-Gewerbe (§ 109 GewO), und die Bildschirm-Einnahmen liegen z. B. bei 30–80 € pro Monat. Hier kann die Tätigkeit oft als untergeordnete Nebentätigkeit eingeordnet werden, ohne separate Gewerbeberechtigung. Die Einkünfte werden im Rahmen deines bestehenden Gewerbes versteuert.
Faustregel: Wenn du in der Steuererklärung „sonstige Einkünfte" oder „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" gewählt hast und das Volumen klein bleibt, ist meist keine zusätzliche Anmeldung nötig. Sobald du das systematisch und in Erwerbsabsicht betreibst, lohnt die Gewerbeanmeldung — sie verschafft Rechtssicherheit und USt-Abzugsfähigkeit.
10. Wie versteuere ich die Einnahmen aus dem Werbe-Bildschirm?
Drei Steuer-Dimensionen:
Einkommensteuer (ESt): Revenue-Share-Auszahlungen sind steuerpflichtige Einkünfte. Je nach Gewerbe-Konstellation Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Umsatzsteuer (USt): Bei Regelbesteuerung 20 % USt auf deine Rechnung an Adyoutiser. Kleinunternehmer (Jahresumsatz < 55.000 € im Jahr 2026) können auf die USt-Befreiung optieren — dann keine USt-Pflicht, aber auch kein Vorsteuerabzug.
Kommunalsteuer: Bezieht sich auf Lohnsumme, nicht auf DOOH-Einnahmen.
Praktisch: Die meisten Mikro-Venue-Partner stellen Adyoutiser monatlich eine Rechnung über ihre Revenue-Share-Summe. Bei laufender Buchhaltung wird das standardmäßig miterfasst.
Für einen ehrlichen Überblick darüber, wie viel du realistisch verdienen kannst, haben wir den DOOH-Einnahmen-Rechner gebaut.
11. Ist der Player-Kauf (€ 249) steuerlich absetzbar?
Ja. Wirtschaftsgüter unter 1.000 € (Geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG) können im Anschaffungsjahr sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Ein Adyoutiser-Player für 249 € fällt klar in diese Kategorie.
Voraussetzung: betriebliche Nutzung muss überwiegen, und die Anschaffung muss korrekt belegt sein (Rechnung mit USt-Ausweis).
Block D — Mediengesetz & Werbekennzeichnung
12. Werde ich durch den Werbe-Bildschirm zum „Medieninhaber" nach Mediengesetz?
Kurz: In der Regel nicht.
Das österreichische Mediengesetz definiert „Medieninhaber" als Person, die für die inhaltliche Gestaltung und Verbreitung des Mediums verantwortlich ist. Wenn du als Salon-Partner ausschließlich die Fläche stellst und die Content-Steuerung über die DOOH-Plattform läuft (Auswahl, Approval, Ausspielung durch Adyoutiser), bist du nicht inhaltlicher Gestalter.
Medieninhaber des Werbe-Channels ist regelmäßig der Plattform-Betreiber (also Adyoutiser) oder der jeweilige Werbekunde für seinen Spot. Du selbst bist Verbreitungsstelle, kein:e Medieninhaber:in im Sinne von § 1 MedienG.
Ausnahme: Wenn du selbst eigene redaktionelle Inhalte (z. B. einen Salon-eigenen Newsbereich, ein Programmhinweis-Schema, eigene Werbeansprachen) regelmäßig kuratierst und ausspielst, kann eine Medieninhaber-Eigenschaft entstehen — mit Impressums- und Offenlegungspflichten.
13. Müssen Werbe-Inhalte als „Werbung" gekennzeichnet sein?
Ja. § 26 MedienG schreibt vor, dass entgeltliche Veröffentlichungen klar als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" erkennbar sein müssen — sofern Zweifel an der Bezahlung nicht durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen sind.
Bei klassischen Spots in DOOH-Loops ist die Werbeeigenschaft typischerweise schon durch Format und Kontext offensichtlich (Marken-Spots zwischen anderen Marken-Spots). Trotzdem prüfen wir bei Adyoutiser jeden Spot auf erkennbare Werbeauszeichnung — bei native-ähnlichen Inhalten (z. B. Tipps, Empfehlungen, Listicles) verlangen wir explizite „Anzeige"-Kennzeichnung im Creative.
14. Brauche ich ein Impressum auf dem Bildschirm?
Für reine Werbe-Loops nach gängiger Praxis nicht. Impressumspflicht nach § 24 MedienG trifft den Medieninhaber — siehe Frage 12. Adyoutiser als Plattform-Betreiber führt ein eigenes Impressum auf der Plattform-Website.
Wenn du eigene redaktionelle Inhalte ausspielst (Salon-Aktion, Stylist:innen-Vorstellung, Hauseigene Newsleiste), ist ein abrufbares Impressum sinnvoll — etwa über einen QR-Code mit Verweis auf deine Website.
Block E — Inhaltliche Verantwortung & Brand Safety
15. Was passiert, wenn ein Werbespot rechtswidrig oder unangemessen ist?
Verantwortlich für den Inhalt ist primär der Werbekunde (Auftraggeber:in). Die Plattform hat eine Sorgfaltspflicht in der Vorab-Prüfung — bei Adyoutiser laufen alle Creatives durch eine zweistufige Moderation: automatisierte KI-Prüfung (Logos, Inhalte, Markenregeln) und manueller Review bei Grenzfällen. Aktuell werden 94 % automatisiert freigegeben, der Rest geht ins manuelle Review.
Solltest du als Venue-Partner ein konkretes Creative in deinem Salon als unpassend empfinden, kannst du es ad hoc über die Plattform melden — wir nehmen es binnen Stunden vom Loop. Mehr zum Review-Pfad: Was passiert mit abgelehntem DOOH-Creative.
16. Wie verhindere ich Werbung von direkten Wettbewerbern in meinem Salon?
Über screen_blocked_industries in deinem Adyoutiser-Dashboard kannst du Branchen-Cluster pro Screen sperren. Klassische Anwendung: Friseursalon sperrt andere Friseursalons. Apotheke sperrt OTC-Konkurrenz-Apothekenketten. Café sperrt unmittelbar benachbarte Café-Mitbewerber.
Zusätzlich kannst du einzelne Werbeorganisationen über die Advertiser-Sperrliste blocken. Mehr dazu in Brand Safety bei DOOH.
17. Darf in einem Salon politische Werbung laufen?
Politische Werbung ist in Österreich grundsätzlich zulässig, unterliegt aber besonderen Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten (Medientransparenzgesetz, § 26 MedienG). Adyoutiser blockt politische Werbung in der Default-Konfiguration in Mikro-Venues — du kannst sie für deinen Screen aktiv freischalten, wenn du das möchtest.
Unsere Empfehlung an Friseure, Apotheken und Cafés: politische Werbung deaktiviert lassen. Die Wahrnehmung in einem privatwirtschaftlichen Empfangsbereich ist heikel und kann Kund:innen vergrätzen — ohne nennenswerten Mehrumsatz.
Block F — Vertrag, Miete & Sonstiges
18. Ich bin Mieter:in der Geschäftsfläche — darf ich einfach einen Werbe-Bildschirm aufhängen?
In den meisten Fällen ja. Klassische Geschäftsraummietverträge erlauben dem/r Mieter:in die Innengestaltung. Ein freistehender oder an einer mietereigenen Halterung montierter Bildschirm ist üblicherweise unproblematisch.
Wann du den/die Vermieter:in fragen solltest:
Wandmontage in Stahlbeton oder Sichtmauerwerk (Substanzeingriff)
Anschluss an die Hausstromversorgung außerhalb deines Mietbereichs
Bildschirme im Schaufenster, die nach außen leuchten und kommunale Werbe-Verordnungen tangieren könnten (Wien hat z. B. Außenwerbe-Regelungen je Bezirk)
denkmalgeschützte Fassaden / Schaufensteranlagen
Praxis-Tipp: Halte die Halterung mobil (Standfuß, Rollwagen). Du bleibst flexibel, der/die Vermieter:in muss nicht zustimmen, und beim Auszug nimmst du den Player einfach mit.
Plattform-Wahrheit: Wie wir bei Adyoutiser damit umgehen
Die Plattform-Realität, soweit für die Rechtsfragen oben relevant:
23 aktive Screens in Österreich (Stand Mai 2026), 62 angemeldete Organisationen, 36 ausgezahlte Partner-Payouts, 65 Kampagnen
Keine Kameras, kein Personen-Tracking auf unseren Playern — Zählung erfolgt aggregiert auf Screen-Ebene
Diese Übersicht aktualisieren wir halbjährlich. Bei konkreten Einzelfragen ist die nächste Anlaufstelle die WKO-Rechtsauskunft deines Bundeslandes — der erste Anruf ist für Mitglieder kostenfrei.
Einnahmen sind systematisch und höher (z. B. mehrere Screens, mehrere Standorte, > 300 € / Monat) — dann kann ein freies Gewerbe „Werbeflächenvermietung" oder ähnliches sinnvoll sein. Freie Gewerbe sind einfach anzumelden, ohne Befähigungsnachweis.
Sonderfall reglementierte Berufe — bei Apotheker:innen, Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen können standesrechtliche Werbebeschränkungen greifen, die die Einrichtung einer separaten Werbe-Tätigkeit beeinflussen. Hier zwingend Rücksprache mit der zuständigen Kammer (ÖÄK, ÖRAK, ÖAK).