Was du als Screen-Partner bereitstellst, wie du vergütet wirst und wie wir abrechnen — in Klartext.
Stand: August 2026
Dieser Partnervertrag regelt das Verhältnis zwischen adyoutiser s.r.o. (Razusovo nabrezie – HUMA 6, 811 02 Bratislava, Slowakei, UID SK2122214908 — nachfolgend „adyoutiser") und dem Screen-Partner (nachfolgend „Partner").
Eigengeschäft, keine Vermittlung. adyoutiser verkauft die Werbeleistung im eigenen Namen an die Werbekunden und ist deren alleiniger Vertragspartner und Werbeleister (Merchant of Record). Der Partner stellt adyoutiser digitale Screen-Kapazität bereit und tritt gegenüber den Werbekunden nicht als Vertragspartner auf.
Das Eigentum des Partners an seinen Bildschirmen ändert daran nichts — maßgeblich sind Vertrag und Außenauftritt.
Der Partner erbringt gegenüber adyoutiser eine Leistung in Form der Bereitstellung digitaler Screen-Kapazität: Er räumt adyoutiser Sendezeit auf seinen digitalen Werbeträgern ein und sorgt für deren betriebsbereiten Zustand (Stromversorgung, Internetverbindung, Betrieb der vorgesehenen Player-Software).
Die Auswahl der konkret bespielten Screens und die Sendezeit-Anteile ergeben sich aus der technischen Konfiguration der Plattform und der individuellen Partnervereinbarung.
Der Partner erhält für die Bereitstellung der digitalen Screen-Kapazität eine Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung. Die Höhe des Beteiligungssatzes ergibt sich aus der individuellen Partnervereinbarung.
Berechnungsbasis ist der Netto-Werbeerlös pro Screen aus dem Checkout (das vom Werbekunden gezahlte Entgelt je Screen, ohne Umsatzsteuer und ohne die Werbeabgabe-Position). Maßgeblich ist der tatsächlich vereinnahmte Betrag: Wird eine Buchung ganz oder teilweise über einen Gutschein bezahlt, skaliert die Vergütung entsprechend; bei vollständiger Gutschein-Zahlung (€0 vereinnahmt) entsteht keine Vergütung.
Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftsverfahren (§11 Abs 7 u 8 öUStG / Art 224 MwStSystRL). adyoutiser erstellt monatlich eine Sammel-Gutschrift; der Partner stellt keine eigenen Rechnungen.
Leistungsempfänger ist die slowakische adyoutiser s.r.o. Die Leistung eines Partners außerhalb der Slowakei ist daher eine grenzüberschreitende B2B-Leistung mit Leistungsort Slowakei → Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Art 196 MwStSystRL).
Die österreichische Werbeabgabe (5 %, WerAG 2000) auf die an die Werbekunden erbrachten Werbeleistungen wird von adyoutiser getragen und abgeführt. Die Bereitstellung der Screen-Kapazität durch den Partner ist die vorgelagerte Infrastruktur-Stufe und nicht abgabepflichtig; der Partner führt auf seine Vergütung keine Werbeabgabe ab.
Die Auszahlung erfolgt pro Kampagne und ist 5 Tage nach Kampagnenende fällig; sie läuft über Stripe Connect (Express). Bei Reverse Charge wird der Netto-Betrag transferiert. Voraussetzung ist ein vollständig eingerichtetes Stripe-Connect-Konto des Partners; ohne dieses werden Auszahlungen zurückgestellt, bis das Konto bereit ist.
Die Frist gibt beiden Seiten Zeit: Rückfragen eines Werbekunden, ein angeforderter Ausspielnachweis oder eine Rückerstattung treffen selten am Tag nach Kampagnenende ein. Ist das Geld bis dahin bereits transferiert, bleibt nur die Rückforderung.
8a.1 Bespielt der Partner einen Screen nicht mit der von adyoutiser bereitgestellten Player-Software, sondern über sein eigenes Content-Management-System („CMS-Screen"), gilt ergänzend die Zusatzvereinbarung Betreiber-CMS. Der Partner stimmt ihr beim Anlegen eines CMS-Screens ausdrücklich zu; die Zustimmung wird mit Fassung, Zeitpunkt und zustimmender Person protokolliert.
8a.2 Ohne diese Zustimmung wird ein CMS-Screen nicht für Buchungen freigeschaltet.
8a.3 Das Wesentliche daraus — maßgeblich ist der vollständige Text der Zusatzvereinbarung:
8a.4 Auf CMS-Screens gibt es keine Ausspielzählung. Der Screen wird Werbekunden gegenüber ausdrücklich als „ohne Live-Reporting" gekennzeichnet.
Der Vertrag wird auf 12 Monate ab Vertragsabschluss geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail genügt) gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Hintergrund der Mindestlaufzeit: Neue Screens benötigen Anlaufzeit, bis Werbetreibende sie entdecken und regelmäßig buchen. Nach Vertragsende werden bereits gebuchte Kampagnen vertragsgemäß zu Ende gespielt und abgerechnet; die Vergütung dafür wird regulär ausbezahlt.
Die konkreten Beteiligungssätze, bespielten Screens und etwaige abweichende Regelungen ergeben sich aus der individuellen Partnervereinbarung, die diesem Vertrag vorgeht, soweit sie ausdrücklich abweicht. Im Übrigen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Fragen zur Abrechnung: office@adyoutiser.com.